Artikel 10 VO (EU) 2024/482

Inhalt und Format eines EUCC-Zertifikats

(1) Ein EUCC-Zertifikat muss zumindest die in Anhang VII aufgeführten Angaben enthalten.

(2) Der Anwendungsbereich und die Eingrenzung des zertifizierten IKT-Produkts sind eindeutig im EUCC-Zertifikat oder im Zertifizierungsbericht zu nennen und es ist anzugeben, ob das gesamte IKT-Produkt zertifiziert wurde oder nur Teile davon.

(3) Die Zertifizierungsstelle stellt dem Antragsteller das EUCC-Zertifikat zumindest in elektronischer Form zur Verfügung.

(4) Die Zertifizierungsstelle erstellt für jedes von ihr ausgestellte EUCC-Zertifikat einen Zertifizierungsbericht gemäß Anhang V. Der Zertifizierungsbericht beruht auf dem von der ITSEF erstellten technischen Evaluierungsbericht. In dem technischen Evaluierungsbericht und dem Zertifizierungsbericht werden die besonderen Evaluierungskriterien und -methoden gemäß Artikel 7 angegeben, die für die Evaluierung verwendet wurden.

(5) Die Zertifizierungsstelle übermittelt der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung und der ENISA alle EUCC-Zertifikate und alle Zertifizierungsberichte in elektronischer Form.

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