Artikel 9 VO (EU) 2024/482

Bedingungen für die Ausstellung eines EUCC-Zertifikats

(1) Die Zertifizierungsstellen stellen ein EUCC-Zertifikat aus, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Kategorie des IKT-Produkts fällt in den Anwendungsbereich der Akkreditierung und gegebenenfalls der Zulassung der Zertifizierungsstelle und der ITSEF, die an der Zertifizierung beteiligt sind.
b)
Der Zertifizierungsantragsteller hat eine Erklärung unterzeichnet, mit der er alle in Absatz 2 aufgeführten Verpflichtungen eingeht.
c)
Die ITSEF hat die Evaluierung gemäß den in den Artikeln 3 und 7 genannten Evaluierungsnormen, -kriterien und -methoden ohne Einwände abgeschlossen.
d)
Die Zertifizierungsstelle hat die Überprüfung der Evaluierungsergebnisse ohne Einwände abgeschlossen.
e)
Die Zertifizierungsstelle hat sich davon überzeugt, dass die ihr von der ITSEF vorgelegten technischen Evaluierungsberichte mit den vorgelegten Nachweisen übereinstimmen und dass die in den Artikeln 3 und 7 genannten Evaluierungsnormen, -kriterien und -methoden ordnungsgemäß angewandt wurden.

(2) Der Zertifizierungsantragsteller muss sich dazu verpflichten,

a)
der Zertifizierungsstelle und der ITSEF alle erforderlichen vollständigen und korrekten Informationen zu übermitteln und auf Anfrage zusätzliche erforderliche Informationen bereitzustellen, einschließlich einer Fassung des Sicherheitsziels in englischer Sprache;
b)
das IKT-Produkt nicht als im Rahmen des EUCC zertifiziert zu bewerben, bevor das EUCC-Zertifikat ausgestellt wurde;
c)
das IKT-Produkt nur in Bezug auf den im EUCC-Zertifikat festgelegten Anwendungsbereich als zertifiziert zu bewerben;
d)
im Fall der Aussetzung, des Widerrufs oder des Ablaufs des EUCC-Zertifikats die Bewerbung des IKT-Produkts als zertifiziert unverzüglich zu beenden;
e)
sicherzustellen, dass die IKT-Produkte, die unter Bezugnahme auf das EUCC-Zertifikat verkauft werden, mit dem zertifizierten IKT-Produkt identisch sind;
f)
die Vorschriften für die Verwendung des gemäß Artikel 11 für das EUCC-Zertifikat festgelegten Siegels und Kennzeichens einzuhalten.

(3) Falls ein IKT-Produkt als zusammengesetztes Produkt nach den betreffenden Sachstandsdokumenten zertifiziert wird, übermittelt die Zertifizierungsstelle, die die Zertifizierung des zugrunde liegenden IKT-Produkts durchgeführt hat, die betreffenden Informationen an die Zertifizierungsstelle, die die Zertifizierung des zusammengesetzten IKT-Produkts durchführt.

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