Artikel 9 VO (EU) 2024/482
Bedingungen für die Ausstellung eines EUCC-Zertifikats
(1) Die Zertifizierungsstellen stellen ein EUCC-Zertifikat aus, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Kategorie des IKT-Produkts fällt in den Anwendungsbereich der Akkreditierung und gegebenenfalls der Zulassung der Zertifizierungsstelle und der ITSEF, die an der Zertifizierung beteiligt sind.
- b)
- Der Zertifizierungsantragsteller hat eine Erklärung unterzeichnet, mit der er alle in Absatz 2 aufgeführten Verpflichtungen eingeht.
- c)
- Die ITSEF hat die Evaluierung gemäß den in den Artikeln 3 und 7 genannten Evaluierungsnormen, -kriterien und -methoden ohne Einwände abgeschlossen.
- d)
- Die Zertifizierungsstelle hat die Überprüfung der Evaluierungsergebnisse ohne Einwände abgeschlossen.
- e)
- Die Zertifizierungsstelle hat sich davon überzeugt, dass die ihr von der ITSEF vorgelegten technischen Evaluierungsberichte mit den vorgelegten Nachweisen übereinstimmen und dass die in den Artikeln 3 und 7 genannten Evaluierungsnormen, -kriterien und -methoden ordnungsgemäß angewandt wurden.
(2) Der Zertifizierungsantragsteller muss sich dazu verpflichten,
- a)
- der Zertifizierungsstelle und der ITSEF alle erforderlichen vollständigen und korrekten Informationen zu übermitteln und auf Anfrage zusätzliche erforderliche Informationen bereitzustellen, einschließlich einer Fassung des Sicherheitsziels in englischer Sprache;
- b)
- das IKT-Produkt nicht als im Rahmen des EUCC zertifiziert zu bewerben, bevor das EUCC-Zertifikat ausgestellt wurde;
- c)
- das IKT-Produkt nur in Bezug auf den im EUCC-Zertifikat festgelegten Anwendungsbereich als zertifiziert zu bewerben;
- d)
- im Fall der Aussetzung, des Widerrufs oder des Ablaufs des EUCC-Zertifikats die Bewerbung des IKT-Produkts als zertifiziert unverzüglich zu beenden;
- e)
- sicherzustellen, dass die IKT-Produkte, die unter Bezugnahme auf das EUCC-Zertifikat verkauft werden, mit dem zertifizierten IKT-Produkt identisch sind;
- f)
- die Vorschriften für die Verwendung des gemäß Artikel 11 für das EUCC-Zertifikat festgelegten Siegels und Kennzeichens einzuhalten.
(3) Falls ein IKT-Produkt als zusammengesetztes Produkt nach den betreffenden Sachstandsdokumenten zertifiziert wird, übermittelt die Zertifizierungsstelle, die die Zertifizierung des zugrunde liegenden IKT-Produkts durchgeführt hat, die betreffenden Informationen an die Zertifizierungsstelle, die die Zertifizierung des zusammengesetzten IKT-Produkts durchführt.
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