Artikel 12 VO (EU) 2024/482
Geltungsdauer eines EUCC-Zertifikats
(1) Die Zertifizierungsstelle setzt für jedes EUCC-Zertifikat unter Berücksichtigung der Merkmale des zertifizierten IKT-Produkts eine Geltungsdauer fest.
(2) Die Geltungsdauer eines EUCC-Zertifikats darf fünf Jahre nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann diese Geltungsdauer mit vorheriger Zustimmung der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung länger als fünf Jahre betragen. Die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung unterrichtet die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung unverzüglich über die erteilte Zustimmung.
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