Artikel 13 VO (EU) 2024/482

Überprüfung eines EUCC-Zertifikats

(1) Auf Antrag des Zertifikatsinhabers oder aus anderen triftigen Gründen kann die Zertifizierungsstelle das EUCC-Zertifikat für ein IKT-Produkt überprüfen. Die Überprüfung erfolgt gemäß Anhang IV. Die Zertifizierungsstelle legt den Umfang der Überprüfung fest. Wenn dies für die Überprüfung erforderlich ist, fordert die Zertifizierungsstelle die ITSEF auf, eine erneute Evaluierung des zertifizierten IKT-Produkts durchzuführen.

(2) Je nach den Ergebnissen der Überprüfung und gegebenenfalls der erneuten Evaluierung kann die Zertifizierungsstelle

a)
das EUCC-Zertifikat bestätigen,
b)
das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 14 widerrufen,
c)
das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 14 widerrufen und ein neues EUCC-Zertifikat mit gleichem Anwendungsbereich und verlängerter Geltungsdauer ausstellen oder
d)
das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 14 widerrufen und ein neues EUCC-Zertifikat mit einem veränderten Anwendungsbereich ausstellen.

(3) Die Zertifizierungsstelle kann das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 30 unverzüglich aussetzen, bis der Inhaber des EUCC-Zertifikats Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

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