Artikel 14 VO (EU) 2024/482
Widerruf eines EUCC-Zertifikats
(1) Unbeschadet des Artikels 58 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/881 wird ein EUCC-Zertifikat von der Zertifizierungsstelle widerrufen, die dieses Zertifikat ausgestellt hatte.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zertifizierungsstelle unterrichtet die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung über den Widerruf des Zertifikats. Sie unterrichtet auch die ENISA über einen solchen Widerruf, um ihr die Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/881 zu erleichtern. Die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung unterrichtet andere einschlägige Marktüberwachungsbehörden.
(3) Der Inhaber eines EUCC-Zertifikats kann den Widerruf des Zertifikats beantragen.
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