Artikel 16 VO (EU) 2024/482
Für die Zertifizierung und Evaluierung von Schutzprofilen erforderliche Informationen
Wer die Zertifizierung eines Schutzprofils beantragt, muss der Zertifizierungsstelle und der ITSEF alle für die Zertifizierungs- und Evaluierungstätigkeiten erforderlichen Informationen in vollständiger und korrekter Form vorlegen oder anderweitig zur Verfügung stellen. Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 7 gilt entsprechend.
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