Artikel 17 VO (EU) 2024/482

Ausstellung von EUCC-Zertifikaten für Schutzprofile

(2) Die Artikel 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Die ITSEF evaluiert, ob ein Schutzprofil vollständig, kohärent, technisch solide und wirksam für die beabsichtigte Verwendung und die Sicherheitsziele der von diesem Schutzprofil erfassten IKT-Produktkategorie ist.

(4) Ein Schutzprofil darf nur zertifiziert werden von

a)
einer nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung oder einer anderen als Zertifizierungsstelle akkreditierten öffentlichen Stelle oder
b)
einer Zertifizierungsstelle nach der vorherigen Genehmigung durch die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung für jedes einzelne Schutzprofil.

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