Artikel 17 VO (EU) 2024/482
Ausstellung von EUCC-Zertifikaten für Schutzprofile
(2) Die Artikel 9 und 10 gelten entsprechend.
(3) Die ITSEF evaluiert, ob ein Schutzprofil vollständig, kohärent, technisch solide und wirksam für die beabsichtigte Verwendung und die Sicherheitsziele der von diesem Schutzprofil erfassten IKT-Produktkategorie ist.
(4) Ein Schutzprofil darf nur zertifiziert werden von
- a)
- einer nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung oder einer anderen als Zertifizierungsstelle akkreditierten öffentlichen Stelle oder
- b)
- einer Zertifizierungsstelle nach der vorherigen Genehmigung durch die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung für jedes einzelne Schutzprofil.
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