Artikel 18 VO (EU) 2024/482
Geltungsdauer von EUCC-Zertifikaten für Schutzprofile
(1) Die Zertifizierungsstelle setzt für jedes EUCC-Zertifikat eine Geltungsdauer fest.
(2) Die Geltungsdauer kann sich bis zum Ende der Lebensdauer des betreffenden Schutzprofils erstrecken.
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