Artikel 18 VO (EU) 2024/482

Geltungsdauer von EUCC-Zertifikaten für Schutzprofile

(1) Die Zertifizierungsstelle setzt für jedes EUCC-Zertifikat eine Geltungsdauer fest.

(2) Die Geltungsdauer kann sich bis zum Ende der Lebensdauer des betreffenden Schutzprofils erstrecken.

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