Artikel 19 VO (EU) 2024/482
Überprüfung von EUCC-Zertifikaten für Schutzprofile
(1) Auf Antrag des Zertifikatsinhabers oder aus anderen triftigen Gründen kann die Zertifizierungsstelle ein EUCC-Zertifikat für ein Schutzprofil überprüfen. Die Überprüfung erfolgt gemäß Anhang IV. Die Zertifizierungsstelle legt den Umfang der Überprüfung fest. Soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist, fordert die Zertifizierungsstelle die ITSEF auf, eine erneute Evaluierung des zertifizierten Schutzprofils durchzuführen.
(2) Je nach den Ergebnissen der Überprüfung und gegebenenfalls der erneuten Evaluierung kann die Zertifizierungsstelle
- a)
- das EUCC-Zertifikat bestätigen,
- b)
- das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 20 widerrufen,
- c)
- das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 20 widerrufen und ein neues EUCC-Zertifikat mit gleichem Anwendungsbereich und verlängerter Geltungsdauer ausstellen oder
- d)
- das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 20 widerrufen und ein neues EUCC-Zertifikat mit einem veränderten Anwendungsbereich ausstellen.
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