Artikel 20 VO (EU) 2024/482
Widerruf von EUCC-Zertifikaten für Schutzprofile
(1) Unbeschadet des Artikels 58 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/881 wird ein EUCC-Zertifikat für ein Schutzprofil von der Zertifizierungsstelle widerrufen, die dieses Zertifikat ausgestellt hatte. Artikel 14 gilt entsprechend.
(2) Ein gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b ausgestelltes Zertifikat für ein Schutzprofil wird von der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung widerrufen, die dieses Zertifikat genehmigt hatte.
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