Artikel 27 VO (EU) 2024/482
Überwachungstätigkeiten des Zertifikatsinhabers
(1) Der Inhaber eines EUCC-Zertifikats nimmt folgende Aufgaben wahr, um die Konformität des zertifizierten IKT-Produkts mit den daran gestellten Sicherheitsanforderungen zu überwachen:
- a)
- Überwachung von Informationen über Schwachstellen in Bezug auf das zertifizierte IKT-Produkt, einschließlich bekannter Abhängigkeiten, mit seinen eigenen Mitteln, aber auch unter Beachtung von
- 1)
- Veröffentlichungen oder Mitteilungen mit Informationen über Schwachstellen von Nutzern oder Sicherheitsforschern gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881;
- 2)
- Mitteilungen von anderen Quellen;
- b)
- Überwachung der im EUCC-Zertifikat ausgedrückten Vertrauenswürdigkeit.
(2) Der Inhaber eines EUCC-Zertifikats muss mit der Zertifizierungsstelle, der ITSEF und gegebenenfalls mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenarbeiten, um deren Überwachungstätigkeiten zu unterstützen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.