Artikel 28 VO (EU) 2024/482

Folgen der Nichtkonformität eines zertifizierten IKT-Produkts oder Schutzprofils

(1) Wenn ein zertifiziertes IKT-Produkt oder Schutzprofil den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/881 nicht genügt, benachrichtigt die Zertifizierungsstelle den Inhaber des EUCC-Zertifikats über die festgestellte Nichtkonformität und fordert ihn auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(2) Wenn sich eine Nichtkonformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung auf die Einhaltung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union auswirken könnte, in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen der betreffenden Vorschriften anhand des EUCC-Zertifikats nachzuweisen, setzt die Zertifizierungsstelle unverzüglich die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung davon in Kenntnis. Die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung unterrichtet unverzüglich die für diese anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zuständige Marktüberwachungsbehörde über die festgestellte Nichtkonformität.

(3) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen schlägt der Inhaber des EUCC-Zertifikats der Zertifizierungsstelle innerhalb der von ihr gesetzten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, die zur Beseitigung der Nichtkonformität erforderlichen Abhilfemaßnahmen vor.

(4) Die Zertifizierungsstelle kann das EUCC-Zertifikat im Notfall, oder falls der Inhaber des EUCC-Zertifikats nicht ordnungsgemäß mit ihr zusammenarbeitet, gemäß Artikel 30 unverzüglich aussetzen.

(5) Die Zertifizierungsstelle führt eine Überprüfung gemäß den Artikeln 13 und 19 durch, um zu bewerten, ob die Nichtkonformität mit den Abhilfemaßnahmen beseitigt wird.

(6) Wenn der Inhaber des EUCC-Zertifikats innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen vorschlägt, wird das Zertifikat gemäß Artikel 30 ausgesetzt oder gemäß Artikel 14 oder Artikel 20 widerrufen.

(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Schwachstellen, die ein zertifiziertes IKT-Produkt betreffen und gemäß Kapitel VI behandelt werden.

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