Artikel 36 VO (EU) 2024/482

Beseitigung von Schwachstellen

Der Inhaber eines EUCC-Zertifikats legt der Zertifizierungsstelle einen Vorschlag für geeignete Abhilfemaßnahmen vor. Die Zertifizierungsstelle überprüft das EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 13. Der Umfang der Überprüfung hängt von der vorgeschlagenen Beseitigung der Schwachstelle ab.

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