Artikel 37 VO (EU) 2024/482
Weitergabe von Informationen an die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
(1) Die von der Zertifizierungsstelle an die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung übermittelten Informationen müssen alle Elemente enthalten, die erforderlich sind, damit die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung die Auswirkungen der Schwachstelle und die an dem IKT-Produkt vorzunehmenden Änderungen erfassen kann, sowie gegebenenfalls Angaben der Zertifizierungsstelle über weiterreichende Auswirkungen der Schwachstelle auf andere zertifizierte IKT-Produkte.
(2) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen dürfen keine Einzelheiten über die Mittel der Ausnutzung der Schwachstelle enthalten. Diese Bestimmung lässt die Untersuchungsbefugnisse der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung unberührt.
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