Artikel 38 VO (EU) 2024/482

Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung

(1) Die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung leitet die einschlägigen Informationen, die sie gemäß Artikel 37 erhalten hat, an andere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung und die ENISA weiter.

(2) Andere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung können die Schwachstelle weiter analysieren oder nach Unterrichtung des Inhabers des EUCC-Zertifikats die zuständigen Zertifizierungsstellen auffordern zu bewerten, ob die Schwachstelle andere zertifizierte IKT-Produkte betreffen könnte.

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