Artikel 4 VO (EU) 2024/482

Vertrauenswürdigkeitsstufen

(1) Die Zertifizierungsstellen erteilen EUCC-Zertifikate der Vertrauenswürdigkeitsstufen „mittel” oder „hoch” .

(2) EUCC-Zertifikate der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel” entsprechen Zertifikaten der AVA_VAN-Stufe 1 oder 2.

(3) EUCC-Zertifikate der Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch” entsprechen Zertifikaten der AVA_VAN-Stufe 3, 4 oder 5.

(4) In der mit einem EUCC-Zertifikat bestätigten Vertrauenswürdigkeitsstufe wird nach Maßgabe der Gemeinsamen Kriterien gemäß Anhang VIII zwischen konformer und erweiterter Verwendung der Vertrauenswürdigkeitskomponenten unterschieden.

(5) Die Konformitätsbewertungsstellen verwenden die Vertrauenswürdigkeitskomponenten, von denen die gewählte AVA_VAN-Stufe nach den in Artikel 3 genannten Normen abhängt.

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