Artikel 40 VO (EU) 2024/482
Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Zertifizierungsstellen und ITSEF
(1) ITSEF und Zertifizierungsstellen führen ein Aufzeichnungssystem, das alle Unterlagen enthält, die im Zusammenhang mit jeder von ihnen durchgeführten Evaluierung und Zertifizierung erstellt werden.
(2) Zertifizierungsstellen und ITSEF speichern die Aufzeichnungen in sicherer Weise und bewahren diese Aufzeichnungen so lange auf, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber für fünf Jahre nach Widerruf des betreffenden EUCC-Zertifikats. Wenn die Zertifizierungsstelle ein neues EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ausgestellt hat, bewahrt sie die Dokumentation des widerrufenen EUCC-Zertifikats so lange wie das neue EUCC-Zertifikat zusammen mit diesem auf.
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