Artikel 41 VO (EU) 2024/482

Vom Zertifikatsinhaber zur Verfügung gestellte Informationen

(1) Die in Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/881 genannten Informationen müssen in einer für die Nutzer leicht zugänglichen Sprache verfügbar sein.

(2) Der Inhaber eines EUCC-Zertifikats speichert die folgenden Informationen in sicherer Weise und so lange, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber für fünf Jahre nach Widerruf des betreffenden EUCC-Zertifikats:

a)
Aufzeichnungen über die Informationen, die der Zertifizierungsstelle und der ITSEF während des Zertifizierungsverfahrens übermittelt wurden,
b)
ein Musterexemplar des zertifizierten IKT-Produkts.

(3) Wenn die Zertifizierungsstelle ein neues EUCC-Zertifikat gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ausgestellt hat, bewahrt der Inhaber die Dokumentation des widerrufenen EUCC-Zertifikats so lange wie das neue EUCC-Zertifikat zusammen mit diesem auf.

(4) Auf Verlangen der Zertifizierungsstelle oder der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung stellt der Inhaber eines EUCC-Zertifikats die in Absatz 2 genannten Aufzeichnungen und Kopien zur Verfügung.

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