Artikel 42 VO (EU) 2024/482

Von der ENISA bereitzustellende Informationen

(1) Die ENISA veröffentlicht die folgenden Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881 genannten Website:

a)
alle EUCC-Zertifikate,
b)
Angaben zum Status eines EUCC-Zertifikats, insbesondere, ob es in Kraft, ausgesetzt, widerrufen oder abgelaufen ist,
c)
Zertifizierungsberichte zu jedem EUCC-Zertifikat,
d)
eine Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen,
e)
eine Liste der zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen,
f)
die Sachstandsdokumente, die in Anhang I aufgeführt sind,
g)
die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881,
h)
Berichte über die gegenseitige Beurteilung, die gemäß Artikel 47 erstellt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind zumindest in englischer Sprache bereitzustellen.

(3) Zertifizierungsstellen und gegebenenfalls nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung unterrichten die ENISA unverzüglich über ihre Entscheidungen, die sich auf den Inhalt oder den Status eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten EUCC-Zertifikats auswirken.

(4) Die ENISA stellt sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c veröffentlichten Informationen eindeutig hervorgeht, welche Versionen eines zertifizierten IKT-Produkts von einem EUCC-Zertifikat erfasst werden.

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