Artikel 48 VO (EU) 2024/482
Aufrechterhaltung des EUCC-Systems
(1) Die Kommission kann die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung ersuchen, eine Stellungnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des EUCC-Systems abzugeben und die erforderlichen vorbereitenden Arbeiten durchzuführen.
(2) Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung kann Stellungnahmen zur Billigung von Sachstandsdokumenten abgeben.
(3) Sachstandsdokumente, die von der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung gebilligt wurden, werden von der ENISA veröffentlicht.
(4) Sofern in Anhang I oder II nichts anderes bestimmt ist, gelten die Sachstandsdokumente ab dem Anwendungsbeginn des Änderungsrechtsakts, mit dem sie in Anhang I oder II aufgenommen wurden.
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