Artikel 49 VO (EU) 2024/482
Nationale Systeme, die unter das EUCC-System fallen
(1) Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881 und unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung werden alle nationalen Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für IKT-Produkte und -Prozesse, die unter das EUCC-System fallen, 12 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unwirksam.
(2) Abweichend von Artikel 50 kann ein Zertifizierungsprozess im Rahmen eines nationalen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch eingeleitet werden, muss aber spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgeschlossen sein.
(3) Zertifikate, die im Rahmen nationaler Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung ausgestellt wurden, können einer Überprüfung unterzogen werden. Neue Zertifikate, die die überprüften Zertifikate ersetzen, werden gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt.
(4) Bei der Durchführung der in Absatz 3 genannten Überprüfung innerhalb von zwei Jahren nach der Ausstellung eines ersten Zertifikats und wenn eine solche Überprüfung zur Ausstellung eines neuen Zertifikats gemäß dieser Verordnung führt, können die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Normen angewandt werden. Als Ausstellungsdatum des ersten Zertifikats gilt das Datum der Ausstellung des letzten Zertifikats für ein IKT-Produkt oder ein Schutzprofil, auf dem die gegenwärtige Zertifizierung beruht.
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