ANHANG IX VO (EU) 2024/482

Siegel und Kennzeichen

1.
Form des Siegels und Kennzeichens:

2.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Siegels und Kennzeichens müssen die in Nummer 1 angegebenen Proportionen eingehalten werden.
3.
Ein materiell vorhandenes Siegel und Kennzeichen muss mindestens 5 mm hoch sein.

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