ANHANG IX VO (EU) 2024/482
Siegel und Kennzeichen
- 1.
- Form des Siegels und Kennzeichens:
- 2.
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Siegels und Kennzeichens müssen die in Nummer 1 angegebenen Proportionen eingehalten werden.
- 3.
- Ein materiell vorhandenes Siegel und Kennzeichen muss mindestens 5 mm hoch sein.
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