ANHANG VIII VO (EU) 2024/482
Erklärung zum Vertrauenswürdigkeitspaket
- 1.
- Entgegen den Definitionen der Gemeinsamen Kriterien wird eine Steigerung (Augmentation)
- a)
- nicht mit der Abkürzung „+” bezeichnet,
- b)
- nicht mit einer Liste aller betroffenen Komponenten im Einzelnen aufgeführt,
- c)
- nicht ausführlich im Zertifizierungsbericht dargelegt.
- 2.
- Die in einem EUCC-Zertifikat bestätigte Vertrauenswürdigkeitsstufe (Assurance Level) kann durch die Vertrauenswürdigkeitsstufe der Evaluierung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung (Evaluation Assurance Level, EAL) ergänzt werden.
- 3.
- Wenn sich die in einem EUCC-Zertifikat bestätigte Vertrauenswürdigkeitsstufe nicht auf eine Steigerung bezieht, wird im EUCC-Zertifikat eines der folgenden Pakete angegeben:
- a)
- „das spezifische Vertrauenswürdigkeitspaket” ,
- b)
- „das dem Schutzprofil entsprechende Vertrauenswürdigkeitspaket” , falls auf ein Schutzprofil ohne Vertrauenswürdigkeitsstufe der Evaluierung (EAL) verwiesen wird.
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