ANHANG VIII VO (EU) 2024/482

Erklärung zum Vertrauenswürdigkeitspaket

1.
Entgegen den Definitionen der Gemeinsamen Kriterien wird eine Steigerung (Augmentation)

a)
nicht mit der Abkürzung „+” bezeichnet,
b)
nicht mit einer Liste aller betroffenen Komponenten im Einzelnen aufgeführt,
c)
nicht ausführlich im Zertifizierungsbericht dargelegt.

2.
Die in einem EUCC-Zertifikat bestätigte Vertrauenswürdigkeitsstufe (Assurance Level) kann durch die Vertrauenswürdigkeitsstufe der Evaluierung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung (Evaluation Assurance Level, EAL) ergänzt werden.
3.
Wenn sich die in einem EUCC-Zertifikat bestätigte Vertrauenswürdigkeitsstufe nicht auf eine Steigerung bezieht, wird im EUCC-Zertifikat eines der folgenden Pakete angegeben:

a)
„das spezifische Vertrauenswürdigkeitspaket” ,
b)
„das dem Schutzprofil entsprechende Vertrauenswürdigkeitspaket” , falls auf ein Schutzprofil ohne Vertrauenswürdigkeitsstufe der Evaluierung (EAL) verwiesen wird.

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