Artikel 15 VO (EU) 2024/568

Änderung der Verordnung (EU) 2022/123

Artikel 30 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/123 erhält folgende Fassung:

f)
erhebt Gebühren gemäß Artikel 106 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2017/745 und stellt sicher, dass die Sachverständigen nach den von der Kommission gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 erlassenen Durchführungsrechtsakten vergütet werden und Ausgaben erstattet werden;.

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