Artikel 12 VO (EU) 2024/573
Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind. Dies gilt für:
- a)
- Kälteanlagen;
- b)
- Klimaanlagen;
- c)
- Wärmepumpen;
- d)
- Brandschutzeinrichtungen;
- e)
- elektrische Schaltanlagen;
- f)
- Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen;
- g)
- alle Behälter für fluorierte Treibhausgase;
- h)
- Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder
- i)
- Organic-Rankine-Kreisläufe.
(2) Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer in Artikel 11 Absatz 5 genannten Ausnahmeregelung unterliegen, sowie Erzeugnisse oder Einrichtungen, die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, die einer in Artikel 16 Absatz 4 genannten Ausnahmeregelung unterliegen, werden mit Angabe des Ablaufdatums der Ausnahmeregelung entsprechend gekennzeichnet, und es wird angegeben, dass diese Erzeugnisse oder Einrichtungen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den eine Ausnahme nach dem genannten Artikel gewährt wurde.
(3) Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt;
- b)
- die anerkannte industrielle Bezeichnung der betreffenden fluorierten Treibhausgase oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;
- c)
- ab 1. Januar 2017 die Menge der in dem Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2-Äquivalent, sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase.
Die Kennzeichnung muss gegebenenfalls folgende Angaben enthalten:
- a)
- den Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind;
- b)
- den Hinweis, dass die elektrischen Schaltanlagen gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers eine geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 % pro Jahr aufweisen.
Wenn Produkte oder Einrichtungen nachgerüstet und die fluorierten Treibhausgase ausgetauscht wurden, so werden diese Erzeugnisse oder Einrichtungen mit aktualisierten Informationen gemäß diesem Absatz neu gekennzeichnet.
(4) Die gemäß Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen, entweder
- a)
- in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder
- b)
- auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält.
Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird.
(5) Schäume und Polyol-Vorgemische, die in den Anhängen I und II aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, werden nicht ohne eine Kennzeichnung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert, auf der die fluorierten Treibhausgase mit Angabe der anerkannten industriellen Bezeichnung oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung bezeichnet sind. Die Kennzeichnung muss den deutlichen Hinweis enthalten, dass der Schaum oder das Polyol-Vorgemisch fluorierte Treibhausgase enthält. Bei Schaumstoffelementen und beschichteten Platten wird dies deutlich und dauerhaft auf den Platten angegeben.
(6) Gegebenenfalls sind wieder aufgefüllte Behälter mit fluorierten Treibhausgasen mit den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten aktualisierten Angaben neu zu kennzeichnen.
(7) Behälter mit in den Anhängen I und II aufgeführten aufgearbeiteten oder recycelten fluorierten Treibhausgasen werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass es sich um aufgearbeitete oder recycelte Stoffe handelt. Im Fall einer Aufarbeitung sind auch die Fertigungsnummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungseinrichtung in der Union anzugeben.
(8) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I aufgeführt sind und zur Zerstörung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für die Zerstörung bestimmt ist.
(9) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I aufgeführt sind und unmittelbar ausgeführt werden sollen, werden mit der Angabe gekennzeichnet, dass der Inhalt des Behälters nur für die unmittelbare Ausfuhr bestimmt ist.
(10) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I aufgeführt sind und zur Verwendung in Militärausrüstung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für diesen Zweck bestimmt ist.
(11) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind und zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für diesen Zweck bestimmt ist.
(12) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I aufgeführt sind und zur Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für die Verwendung als Ausgangsstoff bestimmt ist.
(13) Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführt sind und zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass der Inhalt des Behälters nur für diesen Zweck bestimmt ist.
(14) Im Fall von Behältern mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführt sind, muss die in den Absätzen 8 bis 12 genannte Kennzeichnung die Angabe „von der Quote gemäß Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen” enthalten.
Bestehen keine in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und in den Absätzen 8 bis 12 genannten Kennzeichnungspflichten, so unterliegen die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe den Quotenanforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1.
(15) In den in Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 16, Nummer 17 Buchstaben a, b und c und Nummer 19 Buchstaben a und b genannten Fällen ist das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis zu kennzeichnen, dass es bzw. sie nur verwendet werden darf, wenn dies nach den Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen, wie jeweils anwendbar, erforderlich ist. Diese Anforderungen oder Normen sind auf dem Etikett anzugeben. In den in Anhang IV Nummern 19 und 21 genannten Fällen ist das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis zu kennzeichnen, dass es bzw. sie nur verwendet werden darf, wenn dies für die auf dem Etikett zu nennende medizinische Anwendung erforderlich ist.
(16) Die in den Absätzen 3 und 5 genannten Informationen sind in den Bedienungsanleitungen für die betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben.
Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben.
(17) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form der in Absatz 1 und den Absätzen 4 bis 15 des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungen bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(18) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kennzeichnungsanforderungen nach den Absätzen 4 bis 15 des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn dies in Anbetracht der kommerziellen oder technologischen Entwicklung angezeigt ist.
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