Artikel 13 VO (EU) 2024/573

Kontrolle der Verwendung

(1) Die Verwendung von SF6 für den Magnesiumdruckguss und beim Recycling von Magnesiumdruckguss-Legierungen ist untersagt.

(2) Die Verwendung von SF6 zum Füllen von Fahrzeugreifen ist untersagt.

(3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr ist untersagt. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen jeglicher Art verboten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbote gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

a)
in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei Behältern mit diesen Gasen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 7 vorgenommen wurde;
b)
in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verbote gelten nicht für Kälteanlagen, für die im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 eine Ausnahme genehmigt wurde.

(4) Ab dem 1. Januar 2026 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt bis zum 1. Januar 2032 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

a)
in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, sofern Behälter mit diesen Gasen gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden;
b)
in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, sofern diese Gase aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

(5) Ab dem 1. Januar 2032 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verboten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C oder für Anwendungen zur Kühlung von Kernkraftwerken bestimmt sind.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

a)
in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern Behälter mit diesen Gasen gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden;
b)
in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern die Gase aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

(6) Die Kommission bewertet auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung die Verfügbarkeit aufgearbeiteter und recycelter fluorierter Treibhausgase, die in den Anwendungsbereich der Absätze 4 und 5 fallen. Deutet die Bewertung der Kommission auf einen bestätigten Versorgungsengpass bei einem aufgearbeiteten und recycelten fluorierten Treibhausgas hin, so kann die Kommission in dem Umfang, in dem dies für die Behebung des ermittelten Engpasses erforderlich ist, in Ausnahmefällen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine bis zu vier Jahre geltende Ausnahmeregelung von den in den Absätzen 4 oder 5 verankerten Verboten genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Ab dem 1. Januar 2035 ist die Verwendung von SF6 für die Instandhaltung oder Wartung elektrischer Schaltanlagen verboten, sofern es nicht aufgearbeitet oder recycelt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass aufgearbeitetes oder recyceltes SF6

a)
aus technischen Gründen nicht verwendet werden kann oder
b)
im Fall einer Notfallreparatur nicht verfügbar ist.

In diesen Fällen legt der Nutzer auf Verlangen Nachweise vor, in denen er die Gründe für die Verwendung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission darlegt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für Militärausrüstung.

(8) Die Verwendung von Desfluran als Inhalationsnarkosemittel ist ab dem 1. Januar 2026 verboten, es sei denn, eine solche Verwendung ist unbedingt erforderlich und aus medizinischen Gründen darf kein anderes Narkosemittel verwendet werden. Die medizinische Einrichtung bewahrt Nachweise zur medizinischen Begründung auf und legt sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen vor.

(9) Die Inbetriebnahme der folgenden elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist wie folgt verboten:

a)
elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung bis einschließlich 24 kV: ab dem 1. Januar 2026;
b)
elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung von über 24 kV und bis einschließlich 52 kV: ab dem 1. Januar 2030;
c)
elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 52 kV und bis einschließlich 145 kV und einem Kurzschlussstrom bis einschließlich 50 kA mit einem GWP von 1 oder mehr: ab dem 1. Januar 2028;
d)
elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA mit einem GWP von 1 oder mehr: ab dem 1. Januar 2032.

(10) Die vorübergehende Außerbetriebnahme einer in der Union betriebenen elektrischen Schaltanlage und die anschließende Inbetriebnahme dieser elektrischen Schaltanlage an einem anderen Standort innerhalb der Union gilt nicht als Inbetriebnahme für die Zwecke dieses Artikels.

(11) Abweichend von Absatz 9 ist die Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die Isolier- oder Schaltmedien, mit fluorierten Treibhausgasen, mit einem GWP von weniger als 1000 nutzt oder zu ihrem Funktionieren benötigt, gestattet, sofern im Anschluss an ein Vergabeverfahren, bei dem die technischen Besonderheiten der für den konkreten Anwendungsfall erforderlichen Einrichtung berücksichtigt werden, einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)
während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines einzigen Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien ohne fluorierte Treibhausgase angeboten wurden;
b)
während der ersten zwei Jahre nach den in Absatz 9 Buchstaben c und d genannten Zeitpunkten sind keine Angebote oder nur Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines einzigen Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als Eins angeboten wurden;
c)
nach dem unter Buchstabe a genannten Zweijahreszeitraum sind keine Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien ohne fluorierte Gase angeboten wurden; oder
d)
nach dem unter Buchstabe b genannten Zweijahreszeitraum sind keine Angebote eingegangen, mit denen Einrichtungen eines Herstellers elektrischer Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als 1 angeboten wurden.

(12) Abweichend von Absatz 11 sind elektrische Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von 1000 oder mehr gestattet, sofern im Anschluss an ein Vergabeverfahren, bei dem die technischen Besonderheiten der für den konkreten Anwendungsfall erforderlichen Einrichtung berücksichtigt werden, kein Angebot über elektrische Schaltanlagen mit Isolier- oder Schaltmedien mit einem GWP von weniger als 1000 eingegangen ist.

(13) Absatz 9 gilt nicht für elektrische Schaltanlagen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgestellt wurde, dass ihre Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen und die Treibhauspotenzial-Höchstwerte in Absatz 9 einhalten würden.

(14) Absatz 9 findet keine Anwendung, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass der Auftrag für die elektrische Schaltanlage vor dem 11. März 2024 vergeben wurde.

(15) Absatz 9 findet keine Anwendung, wenn die Geräte zur Erweiterung bestehender elektrischer Schaltanlagen, in denen fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial als die fluorierten Treibhausgase in der bestehenden elektrischen Schaltanlage verwendet werden, nicht mit der bestehenden elektrischen Schaltanlage kompatibel sind und die Verwendung dieser Geräte den Austausch der gesamten bestehenden elektrischen Schaltanlage erfordern würde.

(16) Kommt eine in den Absätzen 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 genannte Ausnahmeregelung zur Anwendung, so bewahrt der Betreiber die Unterlagen zum Nachweis der Ausnahmeregelung mindestens fünf Jahre lang auf und stellt sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung.

(17) Der Betreiber benachrichtigt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die elektrische Schaltanlage unter Anwendung einer der in den Absätzen 11, 12, 14 oder 15 aufgeführten Ausnahmeregelungen in Betrieb genommen wird.

(18) Teile von Einrichtungen können für die Reparatur oder Wartung bestehender elektrischer Schaltanlagen installiert werden, sofern es nicht zu einer Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases kommt, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases oder eine Erhöhung der in der Einrichtung enthaltenen Treibhausgasmenge bewirkt.

(19) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen nach Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe c und Nummer 19 Buchstabe b nach dem dort jeweils angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots ist verboten, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass

a)
die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen oder Verwendung von Erzeugnissen, in denen fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial als in den jeweiligen Verboten angegeben verwendet werden, nicht erlauben oder
b)
die Einrichtung oder das Erzeugnis vor dem in Anhang IV genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des einschlägigen Verbots in Verkehr gebracht wurde.

(20) Der Betreiber bewahrt die Unterlagen für den in Absatz 19 genannten Nachweis mindestens fünf Jahre lang auf und stellt sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung.

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