Artikel 1 VO (EU) 2024/587
Ausnahme von der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024
(1) Abweichend von der ersten Anforderung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands von Flächen (GLÖZ-Standard) Nr. 8 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Landwirte und andere Begünstigte, die diesem Standard unterliegen, für das Antragsjahr 2024 die erste Anforderung dieses Standards erfüllen können, indem sie mindestens 4 % des Ackerlands auf Betriebsebene für folgende Zwecken bereitstellen:
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nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, und/oder
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stickstoffbindende Pflanzen und/oder
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Zwischenfrüchte.
Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen müssen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden. Bei Zwischenfrüchten wenden die Mitgliedstaaten einen Gewichtungsfaktor von 1 an.
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gefassten Beschlüsse gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
(2) Für die Zwecke der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Agrarumwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für das Antragsjahr 2024 festgelegt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels fassen, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sicher, dass ein Landwirt, der beschließt, die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 entsprechend der Anforderung gemäß Absatz 1 zu erfüllen, Zahlungen nur für Verpflichtungen erhält, die über diese Anforderung hinausgehen.
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