Artikel 2 VO (EU) 2024/587
Fristen, Mitteilung und Anwendung von Beschlüssen
Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission den gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschluss innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mittels des von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zur Verfügung gestellten IT-gestützten Systems mit.
Nachdem die Mitteilung nach Artikel 1 Absatz 1 erfolgt ist, nehmen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschluss als Teil des ersten im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 gestellten Antrags zur Änderung des GAP-Strategieplans in Abschnitt 3.10 über Konditionalität und GLÖZ-Standards des GAP-Strategieplans auf.
Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse unterliegen nicht der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch machen, nehmen in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, der bis zum 15. Februar 2025 vorzulegen ist, Informationen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung auf.
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