Artikel 3 VO (EU) 2024/587

Ausnahmen von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Antragsjahr 2024

(1) Abweichend von Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, ohne vorherige Genehmigung der Kommission für das Antragsjahr 2024 Änderungen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115, die in den GAP-Strategieplänen festgelegt sind und die auf der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 beruhen, vornehmen und anwenden.

Diese Änderungen müssen auf die Elemente der in Unterabsatz 1 genannten Öko-Regelungen beschränkt sein, die unbedingt erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Landwirte, die Verpflichtungen im Rahmen dieser Öko-Regelungen eingehen, diese Verpflichtungen mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Optionen zur Erfüllung der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 kombinieren können.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen den Beginn der Anwendung der in Absatz 1 genannten Änderungen so fest, dass den Landwirten ausreichend Zeit bleibt, diese Änderungen zu berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Änderungen zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit deren Anwendung beginnen.

Die Mitteilung erfolgt über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021” . Die Mitteilung enthält eine Beschreibung der Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Öko-Regelungen vorgenommen wurden, und eine Erläuterung der Gründe, warum diese Änderungen im Einklang mit Absatz 1 unbedingt erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung nur einmal Gebrauch machen.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen die Änderungen gemäß Absatz 1 in den nächsten Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans im Einklang mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf.

(6) Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen Ausgaben, die infolge der Änderungen der GAP-Strategiepläne gemäß Absatz 1 förderfähig werden, ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 3 für eine Beteiligung aus dem EGFL in Betracht.

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