Artikel 30 VO (EU) 2024/590
Überprüfung
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen für die in den Artikeln 6 bis 9 geregelten Verwendungen.
(2) Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten und Berichte über die Kohärenz der vorliegenden Verordnung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1119 und mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorlegen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
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