Artikel 31 VO (EU) 2024/590

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird aufgehoben.

(2) Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 2. März 2025.

(3) Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

(4) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

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