Artikel 5 VO (EU) 2024/590
Verbot in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen
(1) Das Inverkehrbringen und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, an Dritte innerhalb der Union sind verboten.
(2) Die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für persönliche Gebrauchsgegenstände.
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