Artikel 4 VO (EU) 2024/590
Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe
(1) Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.
(2) Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.
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