Artikel 3 VO (EU) 2024/590
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Ausgangsstoff” bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;
- 2.
- „Verarbeitungshilfsstoffe” bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, der als chemischer Verarbeitungshilfsstoff in einer in Anhang III genannten Anwendung eingesetzt wird;
- 3.
- „Einfuhr” bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Protokoll” ), erfasst ist, und umfasst die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß Artikel 201 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- 4.
- „Ausfuhr” bezeichnet die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls erfasst ist;
- 5.
- „Inverkehrbringen” bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder die Verwendung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;
- 6.
- „Verwendung” bezeichnet in Bezug auf ozonabbauende Stoffe deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren;
- 7.
- „Hersteller” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ozonabbauende Stoffe in der Union herstellt;
- 8.
- „Rückgewinnung” bezeichnet die Entnahme und Lagerung von ozonabbauenden Stoffen aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen;
- 9.
- „Recycling” bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen ozonabbauenden Stoffs im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung;
- 10.
- „Aufarbeitung” bezeichnet die Behandlung eines rückgewonnenen ozonabbauenden Stoffs, durch die er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffs gleichwertig sind, in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen, die über für die Rückgewinnung dieser Stoffe geeignete Anlagen und Abläufe verfügen und die die erforderliche Qualität bewerten und bescheinigen können;
- 11.
- „Unternehmen” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt;
- 12.
- „Behälter” bezeichnet ein Gefäß, das in erster Linie zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen bestimmt ist;
- 13.
- „Erzeugnisse und Einrichtungen” bezeichnet sämtliche Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen verwendet werden;
- 14.
- „ungebrauchter Stoff” bezeichnet einen Stoff, der noch nicht verwendet worden ist;
- 15.
- „Außerbetriebnahme” bezeichnet die dauerhafte Einstellung des Betriebs oder der Nutzung eines Erzeugnisses einer Einrichtung, das bzw. die ozonabbauende Stoffe enthält, einschließlich der endgültigen Außerbetriebsetzung einer Anlage;
- 16.
- „Zerstörung” bezeichnet das Verfahren der dauerhaften und möglichst vollständigen Umwandlung oder der dauerhaften und möglichst vollständigen Zerlegung eines ozonabbauenden Stoffs in einen oder mehrere stabile Stoffe, die keine ozonabbauenden Stoffe sind;
- 17.
- „Niederlassung innerhalb der Union” bedeutet in Bezug auf eine natürliche Person, dass diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union hat, oder in Bezug auf eine juristische Person, dass diese Person in der Union eine ständige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterhält;
- 18.
- „Schaumstoffelement” bezeichnet eine Struktur, die aus Schichten gefertigt ist und einen Schaum und eine starres, an eine oder beide Seiten gebundenes Material wie Holz oder Metall enthält;
- 19.
- „Beschichtete Platte” bezeichnet ein Schaumstoffelement, das mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.