Artikel 2 VO (EU) 2024/590

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, entweder allein oder in einem Gemisch und
b)
die Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

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