Artikel 2 VO (EU) 2024/590
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, entweder allein oder in einem Gemisch und
- b)
- die Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
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