Artikel 1 VO (EU) 2024/590
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und anschließende Lieferung von ozonabbauenden Stoffen und für ihre Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.