Präambel VO (EU) 2024/590
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im europäischen Grünen Deal gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent und Null-Schadstoff-Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen und dabei gleichzeitig für einen inklusiven, fairen und gerechten Übergang zu sorgen, bei dem niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus ist die Union der Sicherstellung der umfassenden Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geschaffenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den darin enthaltenen Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.
- (2)
- Die Ozonschicht schützt Menschen und andere Lebewesen vor der schädlichen ultravioletten (UV-)Strahlung der Sonne. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass kontinuierliche Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht erheblich schädigen, was zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Ökosysteme und die Biosphäre sowie zu schweren wirtschaftlichen Folgen führt, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
- (3)
- Gemäß dem Beschluss 88/540/EWG des Rates(5) wurde die Union Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht(6) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen(7) (im Folgenden „Protokoll” ). Das Protokoll und die nachfolgenden Beschlüsse der Vertragsparteien bilden eine Reihe weltweit verbindlicher Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) stellt unter anderem sicher, dass die Union die Bestimmungen des Protokolls einhält. Die Kommission kam in ihrer Evaluierung dieser Verordnung zu dem Schluss, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen weiterhin zweckmäßig sind, dass sie effizient sind und dass sie in erheblichem Maß zur Erholung der stratosphärischen Ozonschicht und zur Eindämmung der Klimaerwärmung beigetragen haben.
- (5)
- Es gibt eindeutige Belege für einen Rückgang der Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe und für eine Erholung der stratosphärischen Ozonschicht. Aus jüngst durchgeführten Bewertungen geht jedoch hervor, dass die Erholung der Ozonschicht nach wie vor fragil ist und dass das Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreicht wird. Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden, dass mehr in Bezug auf die verbleibenden Emissionsquellen unternommen wird, damit die Emissionen zurückgehen, und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um alle anstehenden Herausforderungen rasch und wirksam zu bewältigen.
- (6)
- Die meisten ozonabbauenden Stoffe besitzen zudem hohes Treibhauspotenzial (im Folgenden „GWP” ) und tragen zum Anstieg der Temperatur auf der Erde bei. In Anbetracht der wichtigen Erkenntnisse des Sonderberichts des Weltklimarats (IPCC) von 2021 sollte mit der vorliegenden Verordnung sichergestellt werden, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen zu verringern. Die Verringerung von Emissionen trägt dazu bei, das Ziel des Übereinkommens von Paris, das im Rahmen der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) angenommen wurde(9) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), zu erreichen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
- (7)
- Um das Bewusstsein für das GWP von ozonabbauenden Stoffen zu schärfen, sollte in dieser Verordnung neben dem Ozonabbaupotenzial der Stoffe auch ihr jeweiliges GWP aufgeführt werden.
- (8)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und früheren Rechtsakten der Union wurden strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt als im Protokoll vorgesehen, die restriktivere Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr umfassen.
- (9)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden die Herstellung und das Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen für nahezu alle Verwendungszwecke schrittweise eingestellt. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten bzw. deren Funktionieren von ozonabbauenden Stoffen abhängt, wurde ebenfalls verboten, mit Ausnahme bestimmter Fälle, in denen die Verwendung solcher Stoffe noch zulässig ist. Auch nach dem schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen ist es unter bestimmten Bedingungen notwendig, Ausnahmen für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, für die es noch keine Alternativen gibt.
- (10)
- Die Produktion von ozonabbauenden Stoffen in der Union war 2021 höher als in den vorangegangenen zehn Jahren, wobei sie 2021 gegenüber 2020 um 27 % gestiegen war. Dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Ozone-depleting substances, 2022” zufolge ist der Anstieg zu 90 % auf die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe zurückzuführen. Ihre Verwendung als Ausgangsstoffe nahm 2021 gegenüber 2020 um 11 % zu. Zwar ist eine Ausnahmeregelung für ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe für die chemische Herstellung bestimmter Waren, einschließlich Arzneimitteln, verwendet werden, angesichts niedriger Emissionsraten und des Fehlens praktikabler Alternativen gerechtfertigt, doch ist es wichtig, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die tatsächlichen Emissionsmengen bestehender Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe zu prüfen. Sofern angezeigt, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren erlassen, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe verboten ist. Diese delegierten Rechtsakte sollten der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich praktikabler Alternativen Rechnung tragen; als Grundlage sollten dabei die im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen dienen, insbesondere die vierjährlichen Berichte und andere von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellte technische Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungen als Ausgangsstoffe sowie der Emissionsmengen bestehender Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe umfassen und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bezüglich der Frage bieten, ob bestimmte Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe verboten werden müssen. Liegen keine solchen Bewertungen, die im Rahmen des Protokolls durchgeführt wurden, vor, so sollte die Kommission auf der Grundlage technischer Daten ihre eigene Bewertung der bestehenden Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe, der damit verbundenen Emissionen und Auswirkungen auf die Ozonschicht und das Klima sowie der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich praktikabler Alternativen vornehmen und auf der Grundlage dieser Bewertung, sofern angezeigt, einen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Liste chemischer Herstellungsverfahren erlassen, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe verboten ist. Die Liste kann auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte oder der eigenen Bewertung der Kommission aktualisiert werden.
- (11)
- In Anbetracht der geringen Mengen an ozonabbauenden Stoffen, die tatsächlich für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden, muss in dieser Hinsicht eine verhältnismäßige Kontrolle festgelegt werden. Die Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte durch die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen ersetzt werden, um einer rechtswidrigen Verwendung vorzubeugen und die Entwicklung von Alternativen zu überwachen.
- (12)
- Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen sollten nur für kritische Verwendungszwecke zugelassen sein, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Technologien und der Entwicklungen bei internationalen Normen festgelegt werden sollten.
- (13)
- Der im Rahmen des Protokolls eingesetzte wissenschaftliche Beurteilungsausschuss für Halone (Halon Technical Options Committee (HTOC)) wies darauf hin, dass die Vorräte an gebrauchten Halonen für kritische Verwendungszwecke möglicherweise nicht ausreichen, um den Bedarf auf globaler Ebene ab 2030 zu decken. Um zu vermeiden, dass zur Deckung des künftigen Bedarfs Halone neu hergestellt werden müssen, ist es wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Halonen zu erhöhen, die aus Einrichtungen zurückgewonnen wurden, und eine angemessene Überwachung dieser Halone zu gewährleisten.
- (14)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für alle kritischen Verwendungszwecke, einschließlich für den Quarantänebereich und die Behandlung vor dem Transport, galt, am 18. März 2011 ausgelaufen. Das Protokoll sieht Bestimmungen für die Verwendung in Notfällen vor. Diese Bestimmungen wurden in der Union bislang nicht angewandt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Akteur in der Union von diesen Bestimmungen Gebrauch machen müsste. Da jedoch künftige Notfälle nicht ausgeschlossen werden können, sollte die Möglichkeit, in Notfällen Ausnahmen zu gewähren, zwecks Anpassung der vorliegenden Verordnung an das Protokoll bestehen bleiben, insbesondere bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder einem plötzlichen Ausbruch besonderer Krankheiten, wenn eine solche Verwendung in Notfällen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009(10) und (EU) Nr. 528/2012(11) des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten ist. In solchen Fällen sollten die zur Minimierung von Emissionen getroffenen Vorkehrungen, z. B. die Anwendung von praktisch undurchlässigen Folien bei der Bodenbehandlung, näher spezifiziert werden.
- (15)
- Es besteht zunehmend Besorgnis über die Auswirkungen einiger der in Anhang II aufgeführten, nicht durch das Protokoll kontrollierten ozonabbauenden Stoffe auf die weltweiten Emissionen, darunter die Zunahme der Konzentration von Dichlormethan in der Atmosphäre, durch die sich die Erholung der stratosphärischen Ozonschicht verzögern könnte. Im Jahr 2021 war die in der Union hergestellte Menge (in Tonnen) solcher ozonabbauenden Stoffe etwa viermal so hoch wie die hergestellte Menge der nach dem Protokoll kontrollierten ozonabbauenden Stoffe. Unter dem Gesichtspunkt des Ozonabbaupotenzials (in Tonnen) hingegen fiel die Herstellung ungefähr viermal geringer aus als jene der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe. Es bedarf weiterer Eindämmungsmaßnahmen und eine stärkere Überwachung ist von großer Bedeutung, einschließlich durch Bestimmungen in Bezug auf die Rückgewinnung oder Zerstörung, die Beseitigung von Undichtigkeiten und die Verhinderung einer unbeabsichtigten Freisetzung von nicht unter das Protokoll fallenden ozonabbauenden Stoffen.
- (16)
- Die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, sollten auch für Erzeugnisse und Einrichtungen gelten, deren Funktionieren von solchen Stoffen abhängt, um eine Umgehung dieser Beschränkungen zu verhindern.
- (17)
- Es muss sichergestellt werden, dass ozonabbauende Stoffe für die Zwecke der Aufarbeitung in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Ozonabbauende Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sollten auch zum Zweck der Zerstörung durch von den Vertragsparteien des Protokolls zugelassene, oder noch nicht durch diese Vertragsparteien zugelassene, aber dem Unionsrecht und dem nationalen Recht entsprechende Technologien in Verkehr gebracht werden dürfen.
- (18)
- Nicht wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. Mit dieser Verordnung sollte ihre Ausfuhr, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Verwendung außer zu Labor- und Analysezwecken verboten werden. Um sicherzustellen, dass wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe wieder aufgefüllt und nicht entsorgt werden, sollten Unternehmen dazu verpflichtet werden, beim Inverkehrbringen von wieder auffüllbaren Behältern eine Konformitätserklärung mit Nachweisen über die Vorkehrungen für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung vorzulegen.
- (19)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) wird die Kennzeichnung von Stoffen, die als ozonabbauende Stoffe eingestuft sind, sowie die Kennzeichnung von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, geregelt. Da ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt werden, für den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, sollten diese Stoffe von Stoffen unterschieden werden, die für andere Verwendungszwecke hergestellt werden.
- (20)
- Die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, sollte ausnahmsweise gestattet werden können, wenn es vorteilhafter sein könnte, die Verbringung dieser Erzeugnisse und Einrichtungen am Ende ihrer natürlichen Lebensdauer in ein Drittland zu genehmigen, als sie in der Union außer Betrieb zu nehmen und zu entsorgen.
- (21)
- Da das Herstellungsverfahren einiger ozonabbauender Stoffe zur Emission des fluorierten Treibhausgases Trifluormethan als Nebenprodukt führen kann, sollten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen des ozonabbauenden Stoffs solche als Nebenprodukte entstandenen Emissionen zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen werden. Die Hersteller und Einführer sollten verpflichtet werden, die Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren und einen Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens desozonabbauenden Stoffs sollte eine Konformitätserklärung vorgelegt werden.
- (22)
- Zur Erleichterung der Zollkontrollen ist es wichtig, die Informationen festzulegen, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Zollbehörden” ) bei Ein- und Ausfuhren der unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen vorzulegen sind, sowie die Aufgaben der Zollbehörden und gegebenenfalls der Marktüberwachungsbehörden bei der Umsetzung der Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe Erzeugnisse und Einrichtungen festzulegen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), die Vorschriften für die Marktüberwachung und die Kontrolle von auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnissen enthält, gilt für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, sofern es keine spezifischen Bestimmungen zur eingehenderen Regulierung bestimmter Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung gibt. In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung spezifische Bestimmungen, etwa über Zollkontrollen, erhält, haben diese spezifischeren Bestimmungen Vorrang und ergänzen damit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020. Im Interesse des Umweltschutzes sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen der Lieferung von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen gelten, einschließlich des Fernabsatzes gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.
- (23)
- Um den illegalen Handel mit verbotenen Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, zu verhindern, sollten die darin festgelegten Verbote sowie die Lizenzpflicht für den Handel nicht nur für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zwecks Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, sondern auch für die vorübergehende Verwahrung und alle anderen nach dem Zollrecht der Union geltenden Zollverfahren. Für Waren in vorübergehender Verwahrung sollten Erleichterungen bei der Lizenzerteilung zugelassen werden, um eine unnötige Belastung der Unternehmen und der Zollbehörden zu vermeiden.
- (24)
- Das Lizenzvergabesystem für die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen ist eine wesentliche Anforderung d Protokolls zur Überwachung des Handels und zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen in dieser Hinsicht. Die Lizenzen sollten befristet sein, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmen in regelmäßigen Abständen prüfen, ob Alternativen verwendet werden können. Um automatische Zollkontrollen in Echtzeit auf Sendungsebene sowie einen elektronischen Austausch und die elektronische Speicherung von Informationen über alle Sendungen von Stoffen, und die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Einrichtungen, die den Zollbehörden gestellt werden, zu gewährleisten, ist es erforderlich, das elektronische Lizenzvergabesystem für ozonabbauende Stoffe mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll” ) zu vernetzen, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) eingerichtet wurde. Angesichts dieser Verknüpfung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll wäre es unverhältnismäßig, in der Union ein Lizenzvergabesystem für die Verbringung vorzusehen.
- (25)
- Um sicherzustellen, dass Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und illegal in die Union eingeführt wurden, nicht wieder auf den Markt gelangen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen beschlagnahmen oder zur Entsorgung sicherstellen. Die Wiederausfuhr von Stoffen, Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, sollte in jedem Fall untersagt werden.
- (26)
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie hinreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zollstellen oder andere Orte benennen, die diese Voraussetzungen erfüllen und daher beauftragt sind, Zollkontrollen bei der Einfuhr, der Ausfuhr und im Falle der Durchfuhr durchzuführen.
- (27)
- Die Zusammenarbeit und der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, d. h. Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Umweltbehörden und anderen zuständigen Behörden mit Inspektionsaufgaben, zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission, sind für die Bekämpfung von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere des illegalen Handels, äußerst wichtig. Da der Austausch zollrisikorelevanter Informationen vertraulich ist, sollte zu diesem Zweck das Zollrisikomanagementsystem genutzt werden.
- (28)
- Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und des angemessenen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission in Fällen von Konformitätskontrollen und illegalem Handel mit ozonabbauenden Stoffen sollte die Kommission das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission(15) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verwenden. OLAF sollte zur Erleichterung seiner Aufgaben Zugang zu allen Informationen haben.
- (29)
- Um die Einhaltung des Protokolls zu gewährleisten, sollten die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, verboten werden.
- (30)
- Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre stellt in Fällen, in denen eine solche Freisetzung rechtswidrig ist, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden. Die Unternehmen sollten alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre auch unter Berücksichtigung ihres GWP zu verringern. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen über die Rückgewinnung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe aus Erzeugnissen und Einrichtungen sowie über die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festzulegen. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Verpflichtungen zur Rückgewinnung auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden.
- (31)
- Die Verpflichtung zur Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen aus Schäumen aus Baumaterialien könnte Innovationen sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Abbruch-, Aufarbeitungs- und Recyclingtechnologien ankurbeln und sich aufgrund der mit großem Arbeitsaufwand verbundenen Außerbetriebnahme und des Bedarfs an mehr Kapazitäten für die Handhabung dieser Abfallarten positiv auf die Beschäftigung auswirken. Daher ist es wichtig, geeignete Schulungsprogramme zur Verfügung zu stellen, die dem Bedarf nach angemessen qualifizierten natürlichen Personen Rechnung tragen, die im Bereich der Rückgewinnung von in Schäumen enthaltenen ozonabbauenden Stoffen eingesetzt werden können.
- (32)
- Es müssen Vorschriften für nicht gemäß dem Protokoll kontrollierte ozonabbauende Stoffe, die in Anhang II aufgeführt sind, festgelegt werden, wobei die in der Union hergestellten und verwendeten Mengen sowie die Auswirkungen der Emissionen dieser Stoffe auf die stratosphärische Ozonschicht zu berücksichtigen sind. Es gibt weitere festgestellte Probleme, die die Erholung der Ozonschicht in Sektoren betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dazu gehört Distickstoffoxid, das auf der Grundlage der gewichteten Emissionen mit Ozonabbaupotenzial einer der wichtigsten verbleibenden ozonabbauenden Stoffe ist. Distickstoffoxid macht den größten Teil der anthropogenen Emissionen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten aus, ein Gebiet, das die Kommission gemäß ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch” — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ angehen will. Ein weiteres Problem sind starke Waldbrände, die verhindert werden müssen, da sie die Konzentration von Aerosolen in der Stratosphäre erheblich erhöhen und somit das Ozon in der Stratosphäre zerstören könnten.
- (33)
- Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die von den zuständigen Behörden aufgedeckten Fälle illegalen Handels, einschließlich der verhängten Sanktionen, Bericht erstatten.
- (34)
- Die Verwendung von Halonen sollte nur für die in dieser Verordnung festgelegten kritischen Verwendungszwecke zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten über die für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Mengen an Halonen sowie über die Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe und über Fortschritte bei der Ermittlung von Alternativen Bericht erstatten. Diese Informationen werden benötigt, um zu ermitteln, welche Halonmengen in der Union noch für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, und um den technischen Fortschritt in diesem Bereich zu überwachen, um festzustellen, wenn Halone für bestimmte Verwendungszwecke nicht mehr erforderlich sind.
- (35)
- Das Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von ozonabbauenden Stoffen sollten daher jährlich über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen Bericht erstatten. Der Handel mit ozonabbauenden Stoffen, die nicht gemäß dem Protokoll kontrolliert werden, die in Anhang II aufgeführt sind, sollte ebenfalls gemeldet werden, damit beurteilt werden kann, ob es notwendig ist, einige oder alle Kontrollmaßnahmen, die für die in Anhang I aufgeführten Stoffe gelten, auch auf diese Stoffe auszuweiten.
- (36)
- Die Kommission erstattet dem Ozon-Sekretariat im Namen der Union jährlich über die Ein- und Ausfuhr der im Rahmen des Protokolls geregelten ozonabbauenden Stoffe Bericht. Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Herstellung und Zerstörung dieser Stoffe zuständig sind, sollte die Kommission Rohdaten zu diesen Tätigkeiten bereitstellen, um dem Ozon-Sekretariat eine frühzeitige Berechnung des Verbrauchs der Union zu ermöglichen. In Ermangelung von Mitteilungen zur Verlängerung der Klausel über Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sollte die Kommission dieses Verfahren der jährlichen Berichterstattung fortsetzen und gleichzeitig sicherstellen, dass den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die von der Kommission vorgelegten Rohdaten zu überprüfen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
- (37)
- Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter die Umwelt-, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, sollten Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Ein solcher Ansatz ist notwendig, um gezielt die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten anzugehen, bei denen das höchste Risiko für illegalen Handel mit oder rechtswidrige Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen besteht. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen, wenn sie über Nachweise oder andere relevante Informationen über mögliche Verstöße verfügen. Gegebenenfalls und soweit möglich sollten diese Informationen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) den Zollbehörden übermittelt werden, damit diese vor Kontrollen eine Risikoanalyse vornehmen können. Es muss sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die zuständigen Behörden Verstöße gegen die vorliegende Verordnung festgestellt haben, die für die Folgemaßnahmen nach Verhängung von Sanktionen zuständigen Behörden informiert werden, damit sie die entsprechenden Sanktionen verhängen können, wo dies notwendig ist.
- (38)
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Unternehmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden.
- (39)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides vorzusehen. Wenn Mitgliedstaaten für ein und denselben Verstoß sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, sollten diese nicht zu einer Verletzung des Rechts führen, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird.
- (40)
- Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Folgendes:
- (41)
- Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Folgendes:
- (42)
- Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten regelt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission regelt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von der Kommission an die Mitgliedstaaten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren Daten und Berichtigung ihrer Daten.
- (43)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 20. Mai 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.
- (44)
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998(19) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus” ) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.
- (45)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht und damit die Leistung eines Beitrags zur Erholung der stratosphärischen Ozonschicht, zur Eindämmung der Klimaerwärmung und zur Gewährleistung der Einhaltung des Protokolls, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Umweltproblem grenzüberschreitend ist, und wegen der Auswirkungen dieser Verordnung auf den innergemeinschaftlichen Handel sowie auf den Außenhandel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (46)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die vorgenannte Verordnung aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 50.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Januar 2024.
- (3)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (4)
Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
- (5)
Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).
- (6)
ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 10.
- (7)
ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).
- (9)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
- (12)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- (13)
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
- (14)
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
- (15)
Beschluss 1999/352/EG der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
- (16)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (17)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (18)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (19)
ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.