ANHANG III VO (EU) 2024/590

VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE

Die in Artikel 7 genannten Verfahren umfassen:

a)
die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;
b)
die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;
c)
die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;
d)
die Verwendung von FCKW-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;
e)
die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodim.

Die Höchstmenge an ozonabbauenden Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe in der Union verwendet werden dürfen, beträgt nicht mehr als 921 metrische Tonnen pro Jahr. Die Höchstmenge an ozonabbauenden Stoffen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in der Union freigesetzt werden dürfen, beträgt nicht mehr als 15 metrische Tonnen pro Jahr.

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