ANHANG VII VO (EU) 2024/590

LIZENZVERGABESYSTEM

(1)
Für die Registrierung im Lizenzvergabesystem gemäß Artikel 16 müssen Unternehmen der Kommission folgende Angaben übermitteln:

a)
die Kontaktdaten des Unternehmens, einschließlich einer Telefonnummer, des Namens, der in den einschlägigen amtlichen Unterlagen erscheint, und der vollständigen Anschrift, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Alleinvertreter gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2;
b)
die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
c)
den vollständigen Namen und die elektronische Anschrift einer Kontaktperson des Unternehmens, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Alleinvertreter gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2;
d)
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich der Angabe, ob das Unternehmen ozonabbauende Stoffe einführt oder ausführt;
e)
eine schriftliche Bestätigung der Absicht des Unternehmens zur Registrierung mit einer Bestätigung der Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben im Lizenzvergabesystem, unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder Angestellten des Unternehmens, der ermächtigt ist, rechtlich bindende Erklärungen im Namen des Unternehmens abzugeben, sowie gegebenenfalls vom Alleinvertreter des Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2;
f)
alle sonstigen für die Ermittlung der rechtlichen oder finanziellen Form oder der Geschäftsspezifikationen des Unternehmens erforderlichen Angaben.

(2)
Zur Beantragung einer Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 müssen Unternehmen der Kommission in einem vom Lizenzvergabesystem bereitgestellten elektronischem Format folgende Angaben übermitteln:

a)
im Fall der Einfuhr oder der Ausfuhr ozonabbauender Stoffe eine Beschreibung jedes dieser Stoffe, darunter:

i)
Bezeichnung und Verwendungszweck des Stoffs;
ii)
die Tarifnummer der Waren im Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC);
iii)
die Angabe, ob der Stoff in einem Gemisch enthalten ist;

b)
im Fall der Einfuhr oder der Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen:

i)
Typ und beabsichtigte Verwendung des Produkts und der Einrichtung;
ii)
Bezeichnung des Stoffs;
iii)
die Tarifnummer der Waren im TARIC.

c)
im Fall der Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen zur Zerstörung den Namen und die Anschrift der Anlage, in der sie zerstört werden;
d)
alle sonstigen Angaben, die als erforderlich betrachtet werden, um die ordnungsgemäße Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.

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