Artikel 2 VO (EU) 2024/602

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a)
Hopfenzapfen des KN-Codes 12101000, die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, wenn sie in der Union geerntet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden;
b)
Hopfenerzeugnisse der KN-Codes 121020 und 13021300, die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen und in der Union aufbereitet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden.

Sie gilt nicht für isomerisierte Hopfenerzeugnisse.

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