Artikel 2 VO (EU) 2024/602
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- a)
- Hopfenzapfen des KN-Codes 12101000, die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, wenn sie in der Union geerntet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden;
- b)
- Hopfenerzeugnisse der KN-Codes 121020 und 13021300, die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen und in der Union aufbereitet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden.
Sie gilt nicht für isomerisierte Hopfenerzeugnisse.
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