Artikel 3 VO (EU) 2024/602

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 bezeichnet der Ausdruck

a)
„Hopfenzapfen” oder „Hopfen” die Blütenstände der (weiblichen) Hopfenpflanze (Humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre längste Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;
b)
„nicht aufbereiteter Hopfen” Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und Verpacken unterzogen wurde;
c)
„aufbereiteter Hopfen” Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
d)
„Hopfen mit Samen” Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;
e)
„Hopfen ohne Samen” Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;
f)
„Hopfenerzeugnis” ein aus Hopfenzapfen gewonnenes Erzeugnis, das stark verarbeitet wurde, wie Hopfenpulver, -pellets oder -extrakte;
g)
„isomerisiertes Hopfenerzeugnis” ein Hopfenerzeugnis, bei dem die Alpha-Säure fast vollständig isomerisiert ist;
h)
„Partie” eine Anzahl Verpackungen, die Hopfen mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden;
i)
„Hopfenanbaugebiete” die Anbauzonen oder -gebiete, die in der von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellten Liste aufgeführt sind;
j)
„Versiegeln” das dergestaltige Verschließen der Verpackung, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;
k)
„Kennzeichnung” die Etikettierung und Identifizierung;
l)
„geschlossener Bearbeitungsvorgang” einen Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Verarbeitungserzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung, die den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den aufbereiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;
m)
„zuständige Zertifizierungsbehörde” die vom betreffenden Mitgliedstaat zur Zertifizierung sowie zur Zulassung und Kontrolle der Zertifizierungsstellen ermächtigte Einrichtung oder Dienststelle;
n)
„Zertifizierungsstelle” eine Einrichtung, in der Zertifizierungen vorgenommen werden;
o)
„Vertreter einer zuständigen Zertifizierungsbehörde” die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde oder einem Dritten angestellte Person, die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde zur Ausübung von Zertifizierungsaufgaben ermächtigt ist;
p)
„amtliche Aufsicht” die Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten durch die zuständige Zertifizierungsbehörde oder ihre Vertreter.

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