Artikel 4 VO (EU) 2024/602

Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

Hopfenzapfen und Hopfenerzeugnisse, die in der Union geerntet und/oder aufbereitet wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 unterzogen wurden und ihnen eine Bescheinigung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiliegt.

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