Artikel 5 VO (EU) 2024/602

Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht

Die in Artikel 4 genannte Zertifizierungspflicht gilt nicht für

a)
Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei angebaut und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;
b)
Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei verwendet werden;
c)
Hopfen und Hopfenerzeugnisse zum Verkauf an Privatpersonen für den Eigenbedarf, die in Kleinpackungen von höchstens 5 kg bei Zapfen, Pulvern und Pellets und 1 kg bei Extrakten oder isomerisierten Hopfenerzeugnissen verpackt sind, wobei die Verpackung die Bezeichnung des Erzeugnisses und sein Gewicht aufweist.

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