Artikel 5 VO (EU) 2024/602
Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht
Die in Artikel 4 genannte Zertifizierungspflicht gilt nicht für
- a)
- Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei angebaut und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;
- b)
- Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei verwendet werden;
- c)
- Hopfen und Hopfenerzeugnisse zum Verkauf an Privatpersonen für den Eigenbedarf, die in Kleinpackungen von höchstens 5 kg bei Zapfen, Pulvern und Pellets und 1 kg bei Extrakten oder isomerisierten Hopfenerzeugnissen verpackt sind, wobei die Verpackung die Bezeichnung des Erzeugnisses und sein Gewicht aufweist.
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