Artikel 6 VO (EU) 2024/602

Besondere Bestimmungen für Brauereien

(1) Für Hopfen, der von einer Brauerei auf ihrem eigenen Land oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei zur Nutzung durch die Brauerei angebaut wird, übermittelt die Brauerei der zuständigen Zertifizierungsbehörde spätestens am 15. November jedes Jahres eine Erntemeldung über die angebauten Sorten, die geernteten Mengen, die Erzeugungsorte und die bepflanzten Flächen sowie die Referenzen im Grundbuch oder in einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis.

(2) Im Fall von Hopfen, der im Auftrag einer Brauerei auf Vertragsbasis verarbeitet wird, übermittelt die Brauerei dem Verarbeiter und der zuständigen Zertifizierungsbehörde vor dem Eintreffen des Hopfens im Betrieb, in dem er verarbeitet werden soll, ein Verarbeitungsdokument mit folgenden Angaben:

a)
einmalige Referenznummer zur Identifizierung des Vertrags;
b)
belieferte Brauerei;
c)
Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs;
d)
einmalige Referenznummer der Bescheinigung des zu verarbeitenden Hopfens oder Hopfenerzeugnisses und/oder im Falle von eingeführtem Hopfen die Bescheinigung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und/oder eine Kopie der Erntemeldung des zu verarbeitenden Hopfens.

(3) Nach dem Verarbeitungsvorgang trägt der Verarbeiter folgende Angaben in das Verarbeitungsdokument ein:

a)
Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses;
b)
Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.

(4) Das Verarbeitungsdokument gemäß Absatz 2 erhält eine einmalige Referenznummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist. Das Dokument und die Verpackung müssen zusätzlich folgenden Vermerk tragen: „Hopfen/Hopfenerzeugnisse für den Eigenbedarf; dürfen nicht in Verkehr gebracht werden” .

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