Artikel 7 VO (EU) 2024/602
Aufteilung von Hopfenpartien
(1) Wird eine zertifizierte Hopfenpartie zum Verkauf aufgeteilt, so ist dem Erzeugnis eine Rechnung oder eine vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage mit Angabe des Gewichts des verkauften Teils beizufügen.
(2) Außerdem muss die Rechnung oder die Geschäftsunterlage die nachstehenden aus der Bescheinigung gemäß Artikel 4 übernommenen Angaben enthalten:
- a)
- Bezeichnung des Erzeugnisses;
- b)
- Brutto- oder Nettogewicht der ursprünglichen zertifizierten Partie;
- c)
- Anbaugebiet und -ort;
- d)
- Sorte;
- e)
- Erntejahr;
- f)
- einmalige Referenznummer der Bescheinigung.
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