Artikel 8 VO (EU) 2024/602
Mischen von Partien von Hopfen und Hopfenerzeugnissen
(1) Mischerzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur zertifiziert werden, wenn sie unter amtlicher Überwachung in Zertifizierungsstellen vermischt wurden.
(2) Werden Hopfenzapfen vermischt, die als solche verwendet oder zu einem Hopfenerzeugnis verarbeitet werden sollen, so muss jede der für die Mischung verwendeten Partien die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen. Die als solche zu verwendenden Hopfenzapfen dürfen nur mit Hopfenzapfen derselben Sorte, desselben Anbaugebiets und desselben Erntejahres vermischt werden.
(3) Für die Herstellung von Hopfenerzeugnissen dürfen zertifizierte Hopfenerzeugnisse aus zertifiziertem Hopfen desselben Erntejahres, der aber von verschiedenen Sorten und/oder aus verschiedenen Hopfenanbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:
- a)
- verwendete Sorten, Hopfenanbaugebiete und Erntejahr;
- b)
- Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Hopfenerzeugnisse in Kombination mit Hopfenzapfen verwendet oder wurden unterschiedliche Hopfenerzeugnisse verwendet, so richtet sich der Prozentsatz jeder Sorte nach dem Gewicht der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der Ausgangserzeugnisse verwendet wurden;
- c)
- Referenznummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen und die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.
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