Artikel 1 VO (EU) 2024/635
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 199 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
„N-Verpackung — 98200” ( „N packaging — 98200” )
(5) Wird der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannte Nachweis in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
„Nachträglich ausgestellt — 99210” ( „Issued retrospectively — 99210” )
Der in Unterabsatz 1 genannte Nachweis darf nur bis zum Ablauf der in Artikel 103 des Zollkodex genannten Fristen für die Mitteilung der Zollschuld nachträglich ausgestellt werden.
- 2.
- Artikel 200 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union zur Bestimmung des zollrechtlichen Status als Unionswaren gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.
- 3.
- Folgender Artikel 200a wird eingefügt:
Artikel 200a
Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt nur für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, welcher die Ausstellung dieser Nachweise bewilligt hat.
(2) Der zugelassene Austeller von T2L oder T2LF registriert den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren.
(3) Der zugelassene Aussteller darf mit der Beförderung der Unionswaren erst nach Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 128 Absatz 3b Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist beginnen.
- 4.
- Artikel 205 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet werden.
Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu auszustellen.
- 5.
- Artikel 303 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, stellt die Abgangszollstelle ihm bzw. ihr ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls um eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
- 6.
- In Artikel 305 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:
In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Kennnummer trägt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.
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