Präambel VO (EU) 2024/635
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf die Artikel 157 und 232,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(2) in der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Änderungen der genannten Durchführungsverordnung erforderlich sind, um sie besser auf die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden abzustimmen und um dem Übergang von papiergestützten Vorgängen zum elektronischen Datenaustausch in Bezug auf die Mittel zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und bestimmte Aspekte der Unionsversandverfahren Rechnung zu tragen.
- (2)
- Was den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angeht, so müssen die Angaben für Unionswaren, deren Verpackung nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, aktualisiert werden. Außerdem sollte die nachträgliche Ausstellung solcher Nachweise nur in hinreichend begründeten Fällen zulässig sein, und der Zeitraum, in dem diese Nachweise nachträglich ausgestellt werden dürfen, muss festgelegt werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(3) kann zur Erleichterung der Ausstellung eines T2L oder T2LF die Bewilligung erteilt werden, dass das T2L oder T2FL zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne Sichtvermerk ausgestellt wird. Eine solche Erleichterung sollte nur in dem Mitgliedstaat gelten, in dem dem Aussteller die Bewilligung zur Ausstellung des T2L oder T2LF gemäß Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde. Diese Nachweise sind in dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(4) genannten UZK-System zum Nachweis des Unionscharakters (PoUS) zu registrieren.
- (4)
- Zudem sollte festgelegt werden, dass das T2L oder T2FL jeweils nur einmal verwendet werden kann, d. h. für die erste Gestellung der Waren zur Bestimmung ihres zollrechtlichen Status als Unionswaren, und dass bei Verwendung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren lediglich für einen Teil der Waren für etwaige verbleibende Waren ein neuer Nachweis auszustellen ist.
- (5)
- Um den derzeitigen Bedürfnissen der Wirtschaft besser gerecht zu werden, sollte es der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, genau wie dem Inhaber des Verfahrens gestattet werden, die Abgangszollstelle um ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit zu ersuchen.
- (6)
- Im Sinne eines einfacheren und gleichzeitig einheitlichen Ansatzes in der Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sollte die Umladung von Containern und ähnlichen intermodalen Beförderungseinheiten unter bestimmten Bedingungen von der Liste der Ereignisse gestrichen werden, die ein Eingreifen des Zolls erforderlich machen.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
- (4)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
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