Präambel VO (EU) 2024/771

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2) sind die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt.
(2)
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 festgelegten Probenahmeverfahren und Analysemethoden sollten an den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt angepasst werden. Mehrere geringfügige Änderungen sollten in diese Verordnung aufgenommen werden; dabei sollte den mit der Anwendung der Analysemethoden gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen oder es sollten bestimmte Vorschriften präzisiert werden.
(3)
Das in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebene Probenahmeverfahren eignet sich nicht für die Probenahme zur Kontrolle der mikrobiologischen Kontamination und ist daher vom Anwendungsbereich ausgenommen. Da es infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission(3) nicht mehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen war, hat dies jedoch zu einer gewissen Verwirrung geführt, weshalb es erneut ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollte.
(4)
Es ist angezeigt, besondere Bestimmungen für die Probenahme von Futtermitteln einzuführen, die von Futtermittelunternehmern über Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten werden, da der Verkauf von Futtermitteln mithilfe von Fernkommunikationsmitteln zunimmt. Zusätzlich zu den Bestimmungen über die analytische Messunsicherheit und Wiederfindungsrate bei der Analyse auf unerwünschte Stoffe sollten solche Bestimmungen auch für die Analyse des Inhalts von Futtermittelzusatzstoffen eingeführt werden, da diese Bestimmungen auch dafür relevant sind. Da die Anwendung der Analysemethode zur Bestimmung von Harnstoff außerhalb des Zulassungsbereichs von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff nachweislich zu falschen Analyseergebnissen führt, sollte der Anwendungsbereich dieser Methode präzisiert und es sollten Informationen über die Bewertung der Methode und die Ergebnisse einer Ringstudie ergänzt werden.
(5)
Mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 festgelegte Analysemethoden sollten gestrichen werden, da sie ihre Validität für den vorgesehenen Zweck verloren haben. Die Analysemethode für die Bestimmung flüchtiger stickstoffhaltiger Basen und die Methode zur Bestimmung von Carbonaten sollten gestrichen werden, da eine Kontrolle der Einhaltung nach dem Futtermittelrecht der Union nicht mehr rechtlich vorgeschrieben ist. Die geltende Analysemethode zur Bestimmung von Diclazuril enthält redaktionelle Fehler und liefert somit keine zuverlässigen Analyseergebnisse. Sie sollte daher durch eine veränderte Methode ersetzt werden, die nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefert. Neue Analysemethoden für die Bestimmung von freiem und Gesamtgossypol haben nachweislich gezeigt, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 eingeführte Analysemethode zur Bestimmung von freiem und Gesamtgossypol keine zuverlässigen Ergebnisse liefert und daher gestrichen und durch einen Verweis auf europäische Normen (EN) ersetzt werden sollte. Die Analysemethoden zur Untersuchung von Futtermitteln auf das Vorhandensein nicht mehr zugelassener Zusatzstoffe sollten gestrichen werden, da inzwischen empfindlichere Screening-Verfahren und Analysemethoden entwickelt wurden.
(6)
Zusätzlich zu den in den Anhängen dieser Verordnung beschriebenen Analysemethoden sollte ein Verweis auf europäische Normen (EN) im Hinblick auf ihre Verwendung in amtlichen Kontrollen aufgenommen werden.
(7)
Da der neue Futtermittelzusatzstoff Amprolium mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2047 der Kommission(4) zugelassen wurde, sollte in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 eine Analysemethode zur Bestimmung von Amprolium aufgenommen werden.
(8)
Da die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wesentlich sind und mehrere Bestimmungen in ihren Anhängen betreffen, ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, diese Anhänge vollständig zu ersetzen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden (ABl. L 197 vom 20.7.2013, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2047 der Kommission vom 23. November 2021 zur Zulassung von Amproliumhydrochlorid (COXAM) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: HuvePharma NV) (ABl. L 418 vom 24.11.2021, S. 13).

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