Artikel 16 VO (EU) 2024/792
Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen des Ukraine-Plans
(1) Der Ukraine-Plan enthält die in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen integrierte Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3. Der Ukraine-Plan umfasst Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets, das auch öffentliche Programme umfassen kann, die Anreize für private Investitionen schaffen sollen. Im Ukraine-Plan werden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten qualitativen und quantitativen Schritte festgelegt, die bei Reformen und Investitionen messbar zu sein haben.
(2) Die Fazilität stellt Finanzierungen im Rahmen dieses Kapitels bereit, sofern die Vorbedingung nach Artikel 5 Absatz 1 und die im Ukraine-Plan festgelegten Bedingungen, die als qualitative oder quantitative Schritte konzipiert sind, zufriedenstellend erfüllt sind. Diese Bedingungen spiegeln die verschiedenen Ziele der Fazilität gemäß Artikel 3 wider und umfassen Bedingungen in Bezug auf wesentliche Anforderungen wie die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität, die Haushaltsaufsicht und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Bedingungen für die Durchführung der im Ukraine-Plan vorgesehenen Reformen und Investitionen.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen spiegeln die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Beträge und die einschlägigen Beiträge gemäß Absatz 4 des genannten Artikels wider.
(4) Ein Betrag in Höhe von mindestens 20 % der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung wird im Einklang mit Artikel 17 dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf der subnationalen Gebietskörperschaften der Ukraine, insbesondere der lokalen Selbstverwaltung, zugewiesen.
(5) Ausnahmsweise sind ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Diese Maßnahmen müssen hinreichend begründet und ordnungsgemäß dokumentiert werden.
(6) Der Ukraine-Plan liefert einen Beitrag zu und steht in Einklang mit den relevanten Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg der Ukraine zum Beitritt – wie in der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union (im Folgenden „Stellungnahme der Kommission” ) und dem an diese Stellungnahme anschließenden Analysebericht (im Folgenden „Analysebericht” ), dem regelmäßigen Erweiterungsbericht der Kommission und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates dargelegt – und dem Assoziierungsabkommen, das eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, festgelegt wurden. Er liefert ferner einen Beitrag zu und steht im Einklang mit dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris, den Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine.
(7) Der Ukraine-Plan wahrt die in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätze.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.